S. KBBG
Gliederung
3. Abschnitt Betreuung durch Tageseltern
2. Unterabschnitt Genehmigung der Betreuung von Tageskindern
§ 37b Persönliche Eignung
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:
1.volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist;
2.zuverlässig (§ 7 Abs 3 und 4) ist;
3. gesundheitlich geeignet ist, und
4. umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung und Betreuung von Tageskindern in enger Zusammenarbeit mit der oder den erziehungsberechtigte(n) Person(en) nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik vorzunehmen; dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn
a)in der Familie der Tagesmutter oder des Tagesvaters eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgenommen wurde, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich erscheinen lässt, oder
b) von der Tagesmutter oder dem Tagesvater sonst die Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls ausgeht.
§ 37b S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 37b Persönliche Eignung
…§ 37b (1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese: 1. volljährig ( § 21 Abs 2 ABGB ) und handlungsfähig ( §…
§ 37c Verfahren
…dem Antrag alle zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, jedenfalls aber: 1. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Tagesmutter/des Tagesvaters ( § 37b Abs 1 Z 2 ) a) eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10…
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