(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:
1. volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist;
2. zuverlässig (§ 7 Abs 3 und 4) ist;
3. gesundheitlich geeignet ist, und
4. umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung und Betreuung von Tageskindern in enger Zusammenarbeit mit der oder den erziehungsberechtigte(n) Person(en) nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik vorzunehmen; dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn
a) in der Familie der Tagesmutter oder des Tagesvaters eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgenommen wurde, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich erscheinen lässt, oder
b) von der Tagesmutter oder dem Tagesvater sonst die Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls ausgeht.
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