(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese:
1. eine Grundausbildung bei einer Einrichtung absolviert hat, die
a) gemäß dem Curriculum für die Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter des Bundeskanzleramts, Sektion VI – Familien und Jugend, das Gütesiegel erhalten hat oder
b) ein Gütesiegel für „Ausbildungslehrgänge für Tageseltern (Tagesmütter und/oder Tagesväter)“ des Bundeskanzleramts erhalten hat,
oder
2. einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 Z 1 bis 3 oder Abs 3 Z 1 vorweisen kann,
oder
3. wenn ausschließlich Schulkinder betreut werden, einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28 Abs 2 Z 4 bis 6 vorweisen kann,
und jedenfalls
4. Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorweist (§ 31) und
5. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Erteilung der Bewilligung einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat.
(2) Eine Person ist auch für die Übernahme von Kindern mit IE-Bedarf fachlich geeignet, wenn diese unbeschadet des Abs 1 Z 4 und 5
2. sofern ausschließlich Schulkinder betreut werden, einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28a Abs 2 oder
3. zusätzlich zu den Anforderungen des Abs 2 Z 1, 2 und 3 eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten (Heilpädagogik, medizinische Grundlagen, soziale Integration, Praxistag) absolviert hat.
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