S. KBBG
Gliederung
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese:
1. eine Grundausbildung bei einer Einrichtung absolviert hat, die
a) gemäß dem Curriculum für die Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter des Bundeskanzleramts, Sektion VI – Familien und Jugend, das Gütesiegel erhalten hat oder
b) ein Gütesiegel für „Ausbildungslehrgänge für Tageseltern (Tagesmütter und/oder Tagesväter)“ des Bundeskanzleramts erhalten hat,
oder
2.einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 Z 1 bis 3 oder Abs 3 Z 1 vorweisen kann,
oder
3.wenn ausschließlich Schulkinder betreut werden, einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28 Abs 2 Z 4 bis 6 vorweisen kann,
und jedenfalls
5. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Erteilung der Bewilligung einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat.
(2) Eine Person ist auch für die Übernahme von Kindern mit IE-Bedarf fachlich geeignet, wenn diese unbeschadet des Abs 1 Z 4 und 5
1.einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28a Abs 1 oder
2.sofern ausschließlich Schulkinder betreut werden, einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28a Abs 2 oder
3.zusätzlich zu den Anforderungen des Abs 2 Z 1, 2 und 3 eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten (Heilpädagogik, medizinische Grundlagen, soziale Integration, Praxistag) absolviert hat.
§ 37a S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 37a Fachliche Eignung
…§ 37a (1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese: 1. eine Grundausbildung bei einer Einrichtung absolviert hat, die a…
§ 37c Verfahren
…und/oder Auflagen – zulassen, wenn dennoch eine den Grundsätzen der Pädagogik entsprechende und sichere Betreuung gewährleistet ist. (6) Ist die Grundausbildung für Tageseltern ( § 37a Abs 1 Z 1 ) nicht abgeschlossen, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Grundausbildung innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen…
§ 42 Umfang der Betreuung
…21 steht einer Weiterbetreuung des betreffenden Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres nicht entgegen, auch wenn die Tagesmutter/der Tagesvater die Zusatzausbildung gemäß § 37a Abs 2 Z 3 nicht absolviert hat. § 42 Abs 1 Z 2 ist nicht anzuwenden.…
Rückverweise