§ 19d Schulkindgruppen
In Kraft seit 01. Januar 2026
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(1) Eine Schulkindgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter vorsieht.
(2) Die Zahl der in einer Schulkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 11 nicht überschreiten. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
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