(1) Eine alterserweiterte Gruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter und/oder kein niedrigeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine alterserweiterte Gruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer alterserweiterten Gruppe befinden und die Altersgrenze für ihr Ausscheiden aus dieser erreicht haben, können zur Wahrung des Kindeswohles für ein weiteres Kinderbetreuungsjahr in einer alterserweiterten Gruppe weiter betreut werden.
(4) Die Zahl der in einer alterserweiterten Gruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 16 nicht überschreiten. Dabei sind doppelt zu zählen:
1. Kinder vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres und
2. Kinder mit IE-Bedarf.
(5) Schulpflichtige Kinder dürfen nur am Nachmittag betreut werden, ausgenommen
1. schulpflichtige Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer alterserweiterten Gruppe befinden, im ersten Jahr ihrer Schulpflicht und
2. Volksschulkinder während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018).
(6) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder darf – unbeschadet des Abs 4 – 11 nicht überschreiten, wobei schulpflichtige Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind. Diese Höchstzahl gilt nicht für die Betreuung von Volksschulkindern während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018).
(7) In Waldgruppen können Kinder erst ab der Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden. Ausnahmsweise können ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl gewahrt ist, keine andere Betreuungsform möglich ist und trotzdem alle für den Besuch der Waldgruppe sonst angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können. Im Übrigen gelten die für alterserweiterte Gruppen geltenden Bestimmungen zur Gruppenbildung für Waldgruppen sinngemäß.
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