(1) Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede institutionelle Einrichtung innerhalb von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erstellen und anzuwenden. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
1. einen Verhaltenskodex, sowie
2. Leitlinien zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen.
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat aus dem Kreis des pädagogischen Personals eine Person mit deren Zustimmung als Ansprechperson in Kinderschutzfragen für das pädagogische Personal zu bestimmen.
(3) Das Kinderschutzkonzept ist regelmäßig, längstens jedoch in Abständen von fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden