S. GSpAutG 2026
Gliederung
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Konzession, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Erteilungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
(2) Die Landesregierung kann
1. festlegen, dass bestimmte, gemäß Abs 1 nachträglich vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre betragenden Frist erfüllt werden müssen, wenn
a) der Konzessionsinhaber nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und
b) gegen die Fristeinräumung vom Standpunkt der Ziele des § 1 Abs 2 keine Bedenken bestehen; oder
2. von einem Vorgehen gemäß Abs 1 überhaupt absehen, wenn dies unverhältnismäßig wäre, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorgehen gemäß Abs 1 im Interesse des Schutzes von Kindern und Jugendlichen oder des Schutzes von Spieler(innen), im Besonderen im Interesse der Spielsuchtprävention erfolgt.
§ 61 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 61 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers
…zur Vertretung nach außen berufenen Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Konzessionsinhabers der Behörde gegenüber. 3. Parteien im Verfahren sind der Konzessionsinhaber…
§ 9 Nachträgliche Änderung der Konzession
…Nachträgliche Änderung der Konzession § 9 (1) Ergibt sich nach der Erteilung der Konzession, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen…
§ 70 Verarbeitung personenbezogener Daten
…jeden zur Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen befugten Person, des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, der Geschäftsleiter, des Geldwäschebeauftragten, der Betriebsleiter, von gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (§ 3 Z 4) oder Entscheidungsträgern (§ …
§ 38 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Konzessionsinhaber, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten
…jeden zur Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen befugten Person, des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, der Geschäftsleiter, des Geldwäschebeauftragten, der Betriebsleiter, von gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (§ 3 Z 4) oder Entscheidungsträgern (§ …
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