S. GSpAutG 2026
Gliederung
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 76 Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht- und Informationsverfahrenshinweis
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl Nr L 150 vom 9. Juni 2023);
2. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl Nr L 305 vom 26. November 2019.
(2) Dieses Gesetz verweist auf
1. die Verordnung (EU) Nr 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl Nr L 257 vom 28. August 2014;
2. die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
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§ 76 Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht- und Informationsverfahrenshinweis
…Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht- und Informationsverfahrenshinweis § 76 (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur…
§ 6 Voraussetzungen
…3. die dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumt, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu entsenden und diesen mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 des Bankwesengesetzes – BWG, ausstattet; 4. die über keinen wirtschaftlichen Eigentümer mit beherrschendem Einfluss verfügt, dem es an der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4) mangelt…
§ 68 Verordnungen der Landesregierung
…Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder 3. zur Umsetzung oder Durchführung der im § 76 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich oder 4. im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick…
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