S. GSpAutG 2026
Gliederung
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 71 Zustellung durch Übersendung
An Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann
1. die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt; oder
2. die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Behörde erfolgen, wenn der Behörde eine Zustelladresse nicht bekannt ist. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
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§ 71 Zustellung durch Übersendung
…Zustellung durch Übersendung § 71 An Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann 1. die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung…
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