S. GSpAutG 2026
Gliederung
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 69 Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen
(1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Epidemien, außergewöhnliche Ereignisse oder krisenhafte Entwicklungen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Konzessionsinhabern und/oder Behörden oder auf die Kommunikation zwischen Dritten und Behörden und/oder von Behörden untereinander nach sich ziehen, mit Verordnung abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen. Diese können betreffen:
1. die Festlegung von Maßnahmen, die dem Konzessionsinhaber trotz dessen eingeschränkter Funktionsfähigkeit weiterhin die Ausübung seiner Rechte und Pflichten ermöglichen, oder, wenn das nicht möglich ist, das Aussetzen von bestimmten Rechten und/oder Pflichten der Konzessionsinhaber;
2. das Aussetzen von die Landesregierung treffenden Pflichten;
3. das Aussetzen von Fristenläufen oder die Verlängerung von Fristen; oder
4. die Durchführung von bestimmten Amtshandlungen im Weg einer Video- oder Telefonkonferenz.
(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
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§ 69 Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen
…Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen § 69 (1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Epidemien, außergewöhnliche Ereignisse oder krisenhafte Entwicklungen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Konzessionsinhabern und/oder Behörden…
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