S. GSpAutG 2026
Gliederung
3. Hauptstück Aufsicht und Sanktionen
§ 54 Besondere Aufsichtsorgane
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Aufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Aufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
1. eigenberechtigt sind und keine sonstigen Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können,
2. am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,
3. in Bezug auf ihre Integrität, auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten, hohen Maßstäben genügen sowie die erforderliche, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen,
4. die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus dem Bereich des Glücksspielwesens, der Elektronik und Automatentechnik nachweisen können und
5. Gewähr dafür bieten, mit einem hohen professionellen Standard zu arbeiten.
(3) Als Aufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Aufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Aufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn
2. Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind.
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Aufsichtsorgane zu veröffentlichen.
§ 54 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 54 Besondere Aufsichtsorgane
…Besondere Aufsichtsorgane § 54 (1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses…
§ 53 Zuständigkeit
… 58 in eigenem Namen anzuordnen oder durchzuführen. (3) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 54) heranziehen. (4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards…
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