S. GSpAutG 2026
Gliederung
2. Hauptstück Ausübungsvorschriften
1. Abschnitt Spielkunden-, spiel- und unternehmensbezogene Ausübungsvorschriften
§ 30 Zutritt zu Automatensalons
(1) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Zutrittssysteme sicherzustellen, dass der Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Personen in Dienstuniform darf nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt zu einem Automatensalon gewährt werden, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Konzessionsinhabers.
§ 30 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 30 Zutritt zu Automatensalons
…Zutritt zu Automatensalons § 30 (1) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Zutrittssysteme sicherzustellen, dass der Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Personen…
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