S. GSpAutG 2026
Gliederung
2. Hauptstück Ausübungsvorschriften
1. Abschnitt Spielkunden-, spiel- und unternehmensbezogene Ausübungsvorschriften
§ 27 Offenhaltezeiten von Automatensalons
(1) Automatensalons können in der Zeit von 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr des Folgetages eines jeden Tages durchgehend offen gehalten werden.
(2) Innerhalb des Rahmens des Abs 1 besteht für den betreffenden Automatensalon eine allgemeine Betriebspflicht (§ 33 Abs 1) aller dort zugelassenen Glücksspielautomaten in der Dauer von 10 Stunden.
§ 27 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 27 Offenhaltezeiten von Automatensalons
…2. Hauptstück Ausübungsvorschriften 1. Abschnitt Spielkunden-, spiel- und unternehmensbezogene Ausübungsvorschriften Offenhaltezeiten von Automatensalons § 27 (1) Automatensalons können in der Zeit von 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr des Folgetages eines jeden Tages durchgehend offen gehalten werden. (2) Innerhalb…
§ 33 Betriebspflicht, Fortbetriebspflicht
…Konzession 1. ab dem festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Betriebspflicht (§ 8 Abs 4 Z 6), 2. im Rahmen des § 27 sowie 3. durch die Aufstellung aller in der Konzession festgelegten Glücksspielautomaten (§ 8 Abs 4 Z 2) in betriebsbereitem Zustand in denjenigen…
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