S. GSpAutG 2026
Gliederung
1. Hauptstück Ausspielungen mit Glücksspielautomaten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land Salzburg.
(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. dem Schutz von Kindern und Jugendlichen;
2. dem Schutz der Spieler(innen) vor einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung sowie im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und deren negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft;
3. dem Schutz der Spieler(innen) vor betrügerischen oder unseriösen Anbietern von Glücksspielen sowie vor illegalen Glücksspielen;
4. dem Schutz der Spieler(innen) vor (Spiel-)Manipulationen;
5. der Verhinderung der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
6. der Sicherstellung einer umfassenden Aufsicht und Kontrolle über die Konzessionsinhaber; sowie
7. der Sicherung der Erträgnisse aus der Glücksspielabgabe (Bundesautomatenabgabe) und der darauf erhobenen Zuschlagsabgabe des Landes Salzburg.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.
(4) Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ist auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons nicht anzuwenden.
§ 22 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 22 Erteilung der Zulassung
…Erteilung der Zulassung § 22 (1) Ein Antrag auf Zulassung eines Glücksspielautomaten jedenfalls zu enthalten: 1. die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung; 2. die Bezeichnung und Beschreibung der Glücksspiele…
§ 1 Anwendungsbereich und Ziele
…1. Hauptstück Ausspielungen mit Glücksspielautomaten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Ziele § 1 (1) Dieses Gesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land…
§ 8 Besondere Verfahrensbestimmungen
…Besondere Verfahrensbestimmungen § 8 (1) Alle Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Abs 2 zu entscheiden ist, bilden eine Verfahrensgemeinschaft und sind Partei des Erteilungsverfahrens. Auf das Verfahren zur…
§ 68 Verordnungen der Landesregierung
…6. Hauptstück Schlussbestimmungen Verordnungen der Landesregierung § 68 (1) Die Landesregierung kann, soweit es 1. zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele, 2. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen…
Rückverweise