(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
1. vorbehaltlich der §§ 14 Abs 2 oder 18 Z 4 eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann;
2. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des § 14 schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.
(2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß § 58 vorzugehen.
§ 18 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 18 Erlöschen der Bewilligung
…Erlöschen der Bewilligung § 18 Die Bewilligung erlischt: 1. durch Zeitablauf, 2. durch Verzicht, 3. durch Entziehung (§ 19), 4. durch den nachträglichen Eintritt von Umständen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 oder 2, welche die Erteilung der Bewilligung ausschließen…
§ 19 Entziehung der Bewilligung
…Entziehung der Bewilligung § 19 (1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn 1. vorbehaltlich der §§ 14 Abs 2 oder…
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