Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art 15 Abs 10 B-VG mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.
Rückverweise
S. BVB-KG · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz
§ 3 Kostentragung
…1) Werden dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) einer oder mehrerer Bezirkshauptmannschaften übertagen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwands der Stadt Salzburg…