(1) § 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.
(2) § 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten in Kraft:
1.die §§ 16 Abs 2, 84 Abs 4 und 87 Abs 2 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages;
2.§ 77b Abs 2 mit 1. Jänner 2023.
(3a) § 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5, 16 Abs 2, 18 Abs 3, 20a samt Überschrift, 21 Abs 1, 2 und 3, 30 Abs 1, 31b Abs 2, 36 Abs 3, 39a Abs 2, 42 Abs 1, 48 Abs 2, 5 und 7, 50 Abs 3 und 3a, § 56 Abs 2, 4, 5, 6 und 7, 57 Abs 4, 65 Abs 7, 75 Abs 1, 77b Abs 3, 5a und 6a, (§) 77c, 78 sowie 84 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5) Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
(6) Auf zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt anhängige bau- und raumordnungsrechtliche Verfahren sind die §§ 5 Z 4, 16 Abs 2, 30 Abs 1 Z 6 und 7, 48 und 56 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die §§ 56 Abs 4 und 6, 84 Abs 2 und 2a sowie 88 Abs 6 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist § 56 Abs 4 und 6 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(8) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5a Abs 1, 5b Abs 1, 16a und 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die §§ 5 Z 2, 53 Abs 2 Z 11 sowie 60 Abs 1 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Ab Inkrafttreten sind die Gemeinden ermächtigt, Zonen mit Festlegungen gemäß § 60 Abs 5 Z 1 und/oder gemäß § 53 Abs 2 Z 11 für Bauten touristischer Beherbergung durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) im Gemeindegebiet auszuweisen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 65 für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Grundstufe sinngemäß einzuhalten. Solche Zonenfestlegungen sind bei nachfolgenden Aufstellungen oder Änderungen von (bestehenden) Bebauungsplänen in den Grund- oder Aufbaustufenplan zu übernehmen und allenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Planungsgebiet anzupassen.
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