(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2026 wie folgt zu erhöhen:
1. wenn es nicht mehr als 2.500 Euro monatlich beträgt, um 2,7 %,
2. wenn es mehr als 2.500 Euro monatlich beträgt, um 67,50 Euro.
Abweichend von § 46 Abs. 2 zweiter Satz ist das Gesamtpensionseinkommen, wenn es mehr als 2.500 Euro beträgt, um 33,75 Euro zu erhöhen.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die am 31. Dezember 2025 Anspruch bestand. Es umfasst die nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, ausgenommen die Zulagen gemäß §§ 29 und 30, sowie alle von § 814 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2026 erfassten Pensionsleistungen.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, ist jeder einzelne dieser Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil des gemäß Abs. 1 maßgebenden Erhöhungsbetrages am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
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