(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien,
2. den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
3. den angerechneten Ruhestandszeiten,
4. den zugerechneten Zeiträumen,
5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Hievon ausgenommen sind die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen, die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, und, soweit in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, die Zeit eines Karenzurlaubes.
(2a) Die Zeit einer (Eltern-)Karenz im Sinn der §§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994, einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 61c der Dienstordnung 1994 oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Hälfte, wenn der Beamte vor dem 1. Dezember 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken, Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
§ 6 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 6 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
…Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus 1. der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, 2. den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten, 3. den angerechneten Ruhestandszeiten, 4. den…
§ 73u Pensionsanpassung und Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023
…später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 4 nicht berührt. (7) Die Direktzahlung zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 30 Abs. 2 PO 1995. Von der Direktzahlung ist kein KFA-Beitrag und kein Pensionsbeitrag zu entrichten.…
§ 21 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder 2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. (6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch 1. Zeiten des Mutterschutzes oder 2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines…
§ 68 Übergangsbestimmungen für die ruhegenußfähige Dienstzeit
…für die ruhegenußfähige Dienstzeit § 68. (1) Weist der Beamte des Dienststandes im bestehenden Dienstverhältnis die Zeit eines Karenzurlaubes auf, die gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966 in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gegolten hat…
§ 68b DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er 1. das 62. Lebensjahr vollendet und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ( § 6 PO 1995 ) von 540 Monaten erreicht hat, 2. dauernd dienstunfähig ( § 68a Abs. 2 erster Fall) ist, 3. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in…
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