§ 69 Übergangsbestimmungen für den besonderen Pensionsbeitrag
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Für den Beamten, der
1. das bestehende Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet hat oder
2. ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet hat und seither ununterbrochen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften steht,
gilt § 63 Abs. 2 auch in bezug auf Ruhegenußvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 5 und 6.
(2) Für den Beamten, der vor dem 1. Mai 1998 reaktiviert worden ist, beträgt der besondere Pensionsbeitrag abweichend von § 64 Abs. 2 7 % der Bemessungsgrundlage.
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