§ 45 Verjährung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
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