§ 45 Verjährung — PO 1995
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 45 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 45 Verjährung
…Verjährung § 45. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung. (2) Was trotz Verjährung…
§ 73r Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der 49. Novelle zur Dienstordnung 1994
…mit der 49. Novelle zur Dienstordnung 1994 § 73r. (1) Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 34. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, hat eine Neubemessung dieser Leistungen nur zu erfolgen, wenn sich durch die Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung…
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