§ 3a Ruhegenußermittlungsgrundlagen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 3a Ruhegenußermittlungsgrundlagen — PO 1995
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
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