§ 2a Mindestpensionsalter
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Mindestpensionsalter im Sinn dieses Gesetzes erreicht der Beamte mit Ablauf des Monats, ab dem er, ohne dauernd dienstunfähig zu sein (§ 68a Abs. 2 DO 1994), über seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
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