PO 1995
Gliederung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuß die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Partner gebührt zum Versorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht verstorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage. Dies gilt nicht, wenn die Waise bereits eine gleichartige Zulage erhält.
§ 29 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 29 Kinderzulage
…4. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene Kinderzulage § 29. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuß die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2) Dem überlebenden Ehegatten oder dem…
§ 73u Pensionsanpassung und Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023
…später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 4 nicht berührt. (7) Die Direktzahlung zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 30 Abs. 2 PO 1995. Von der Direktzahlung ist kein KFA-Beitrag und kein Pensionsbeitrag zu entrichten.…
§ 18 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
…überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.812,34 Euro, sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60…
§ 46 Pensionsanpassung
…Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. (2) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf…
§ 79 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 79 Kinderbeitrag
…dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor. Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß § 29 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt kein Kinderbeitrag. (4) Während einer Beschäftigung gemäß § 57 gebührt…
Rückverweise