(1) Ist der Beamte, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist der Beamte im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien eine Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 gewährt worden wäre.
PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 73 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
…weiterhin anzuwenden. (2) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung vor der 14. Novelle zur Pensionsordnung 1995 und § 24 Abs. 1 gelten für den Beamten, der vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist und…
§ 24 Begünstigungen bei Tod des Beamten
…4. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene Begünstigungen bei Tod des Beamten § 24. (1) Ist der Beamte, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann…
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