§ 2 Anwartschaft — PO 1995
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, außer er hat vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten Voraussetzungen,
1a.
entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Kündigung,
5. Entlassung.
§ 2 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 2 Anwartschaft
…Anwartschaft § 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, außer er hat vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet…
§ 5 Ruhegenussbemessungsgrundlage
…Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat. Bei einer Ruhestandsversetzung gemäß §…
§ 63 Besonderer Pensionsbeitrag
…Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben. (2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, 1. soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 60 Abs. 2 Z…
§ 21 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…2. ABSCHNITT Versorgungsbezug der Waise Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 21. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt…
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