§ 2 Anwartschaft
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, außer er hat vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten Voraussetzungen,
1a.
entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Kündigung,
5. Entlassung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden