PO 1995
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
1. ABSCHNITT Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
§ 14 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. die Wiederverwendung des Beamten verfügt worden ist und er den Dienst angetreten hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuß gemäß Abs. 1, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.
§ 20 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 20 Übergangsbeitrag
…gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des…
§ 14 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
…3. HAUPTSTÜCK Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen 1. ABSCHNITT Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß § 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf…
§ 28a Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners
…5. ABSCHNITT Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners § 28a. Die §§ 14 bis 20, 23 bis 25 und 28 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz…
§ 52 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
…würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht. (3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben…
Rückverweise