(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist, gelten §§ 5 bis 7 mit den sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Abweichungen.
(2) § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand ist der Zeitraum von der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 73f Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995
…Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Derartige Anträge können bis längstens 31. Dezember 2005 gestellt werden. (9) § 21 Abs. 3, 4 und 10 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Studiennachweise nach § 21 Abs. …
§ 10 Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestandwegen Organisationsänderung
…Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung § 10. (1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist…
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