Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der Standards dieses Gesetzes durch Verordnung Richtlinien über die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nähere Regelungen über die Anforderungen an Senioren- und Seniorenpflegeheime, zu erlassen. Die Anforderungen bei Bau und Ausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen können für bestehende Einrichtungen und für Neu-, Zu- und Umbauten unterschiedlich geregelt werden.
§ 17 S.SHG · S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 17 Unterbringung in Anstalten oder Heimen
…des bisherigen Bettenbestandes nicht übersteigt und 2. nach Abschluss der Erweiterung die Gesamteinrichtung die durch Verordnung festgelegten Richtlinien für (neue) Senioren- und Seniorenpflegeheime ( § 22 Salzburger Pflegegesetz ) erfüllt. (11) Wird die Besorgung von Grund- und Pflegeleistungen (und allenfalls damit zusammenhängenden Angelegenheiten) für den Betrieb eines bestehenden Senioren- und Seniorenpflegeheimes von…
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