Die Gemeinde kann Ankündigungen, die nicht angezeigt, die untersagt oder die von der Anzeige nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden, ferner Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung oder von einer solchen nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden sowie Ankündigungen und Ankündigungsanlagen, deren Berechtigungsdauer abgelaufen ist, auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu
…1) Die §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 19, 20, 22 Abs. 6, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 2…
§ 9 Ausnahmen
…Angaben über ihre Beschaffenheit (zB Größe, Form, Farbe, Material) oder auch durch sonstige Voraussetzungen ihrer Anbringung (zB Ort, Dauer) näher zu bestimmen. (3) § 8 findet auf Ankündigungen im Sinn des Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 keine Anwendung.…
§ 33 Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
…des § 30 Abs. 1 und 4 sowie § 32 Abs. 1 zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß § 8 Abs. 1 BauPolG abzuweisen ist. Bei Ansuchen um Bewilligung von anderen baulichen Maßnahmen kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. § 8b Abs…