(1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.
(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst. In der Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte.
(3) Die Behörde kann, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich erscheint, die Vorlage von Schaubildern und Fotos verlangen.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 9 Ausnahmen
…1) Die Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw die Bewilligungspflicht gemäß § 6 gelten nicht für: 1. Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7; 2. die am…
§ 6 Ankündigungsanlagen
…1) Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon…
§ 37 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Ankündigungen entgegen den §§ 4, 5 und 9 anbringt oder ändert oder Ankündigungen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt; 2. Ankündigungsanlagen entgegen den §§ 6 Abs. 1…
§ 15 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundflächen;Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet
…zustimmt. Kann ein dazu Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung der Gemeinde, welcher daraus ein Anspruch gegen den Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst. (4) Die Anbringung sowie die nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungen gemäß § 4 im Ortsbildschutzgebiet bedarf einer behördlichen Bewilligung. Im Übrigen gelten dafür die…