(1) Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke.
(2) Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt § 4 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmung des über den Anbringungsort Verfügungsberechtigten nachzuweisen ist, wenn nicht der Einschreiter selbst Verfügungsberechtigter ist.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 9 Ausnahmen
…1) Die Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw die Bewilligungspflicht gemäß § 6 gelten nicht für: 1. Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7; 2. die am Standort der Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung…
§ 34 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagenund Grundflächen; Ankündigungen
…das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch für die Versagung der Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.…
§ 15 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundflächen;Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet
…Maßnahme das geschützte Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch bei der Erteilung einer Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.…
§ 7 Dauer der Berechtigung
…ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 5 sowie die mit der Bewilligung der Errichtung Änderung) verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für wechselnde Ankündigungen (§ 6) gilt für die begehrte Zeitdauer, bei Ankündigung eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch für fünf Jahre ab dem Ablauf der…