(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung Ensembleschutzgebiete festlegen.
(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau gemäß § 30 Abs. 2 keinesfalls in Betracht kommt, sind in der Verordnung gemäß Abs. 1 als solche zu bezeichnen.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 29 Ensembleschutzgebiet
(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder au…
§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu
…12 Abs. 1, 19, 20, 22 Abs. 6, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 2 und 4, 26 Abs. 1, 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1986 treten mit 1. Oktober 1986 in Kraft…
§ 30 Erhaltung der charakteristischen Bauten
… 2009 ein Erhaltungsgebot gilt, gelten jedenfalls als charakteristische Bauten im Sinn des Abs. 1. Das Gleiche gilt, wenn eine Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 nur einen einzelnen Bau erfasst. Für andere im Schutzgebiet gelegene, nicht gemäß § 29 Abs. 2 bezeichnete Bauten hat die…