(1) Die Gemeinde kann die Erhaltung von Bauten, welche für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsbildes von Bedeutung sind, über den Umfang des § 23 hinaus fördern.
(2) Einer Erhaltung gemäß Abs. 1 sind solche Maßnahmen gleichgestellt, die Beeinträchtigungen beheben, die durch frühere Umgestaltungen von Bauten für das geschützte Ortsbild, die äußere Gestalt oder das Ansehen des Baues oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind.
(3) Die freie Förderung soll in erster Linie Maßnahmen erfassen, die auf das geschützte Ortsbild unmittelbare Auswirkungen haben, sodann bei anderen Maßnahmen vorerst solche, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Gestalt sowie dem äußeren Ansehen und dem sonstigen baulichen Bestand dienen. Weiters soll darauf Bedacht genommen werden, dass eine möglichst umfassende Sanierung ermöglicht und ein Zustand erreicht wird, der für die künftige Erhaltung des Baues insbesondere in seiner für das geschützte Ortsbild maßgebenden Erscheinung Gewähr bietet. Eine im Einzelfall gegebene wirtschaftliche Unmöglichkeit, die Erhaltungsmaßnahme ohne freie Förderung vorzunehmen, kann bei deren Gewährung berücksichtigt werden. Diesfalls ist auch die kostendeckende Förderung möglich.
(4) Voraussetzung für eine kostendeckende freie Förderung ist, dass der Förderungswerber die auf Grund anderer Regelungen in Betracht kommenden Förderungsmöglichkeiten ausschöpft, wenn nicht besondere Hindernisse dafür bestehen (Ablehnung eines Ansuchens um solche Förderungen udgl).
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 24 Freie Förderung
(1) Die Gemeinde kann die Erhaltung von Bauten, welche für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsbildes von Bedeutung sind, über den Umfang des § 23 hinaus fördern. (2) Einer Erhaltung gemäß Abs. 1 sind solche Maßnahmen gleichgestellt, die Beeinträchtigungen beheben, die durch frühere U…
§ 25 Verfahren
…Vorhaben ein Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß § 18 darüber einzuholen ist, ob und worin das Vorhaben den mit der freien Förderung gemäß § 24 verbundenen Interessen entspricht, und mit der Maßgabe, dass die Erlassung eines Bescheides nicht in Betracht kommt. Mit dem Angebot der freien Förderung ist gegebenenfalls auch…
§ 27 Landesbeitrag
…das Land a) bei einer Förderung gemäß § 23 vor der Erlassung des Bescheides nicht gehört wurde; b) bei einer Förderung gemäß § 24 vor Stellung des Angebotes (§ 25 Abs. 4 und 5) oder Abgabe der Zusicherung (§ 26) dazu nicht seine ausdrückliche Zustimmung erklärt…
§ 19 Aufgaben der Sachverständigenkommission
…Beurteilung der Frage, ob und durch welche Maßnahmen Mehrkosten (§ 23) verursacht werden und ob die Voraussetzungen für die freie Förderung (§§ 24 und 26) zutreffen, zu hören. Das Gutachten ist der Behörde so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Ist dies nicht…