Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß § 12 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 25 Verfahren
…zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrundeliegende baubehördliche Bescheid, wenn eine Förderung gemäß § 23 begehrt wird, der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von notwendigen Mehrkosten, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten, der Finanzierungsplan und ein…
§ 24 Freie Förderung
…1) Die Gemeinde kann die Erhaltung von Bauten, welche für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsbildes von Bedeutung sind, über den Umfang des § 23 hinaus fördern. (2) Einer Erhaltung gemäß Abs. 1 sind solche Maßnahmen gleichgestellt, die Beeinträchtigungen beheben, die durch frühere Umgestaltungen von Bauten für das geschützte…
§ 19 Aufgaben der Sachverständigenkommission
…Verordnungen zur Festlegung von Bebauungsgrundlagen. Die Sachverständigenkommission ist weiters der Ortsbildbesichtigung beizuziehen und zur Beurteilung der Frage, ob und durch welche Maßnahmen Mehrkosten (§ 23) verursacht werden und ob die Voraussetzungen für die freie Förderung (§§ 24 und 26) zutreffen, zu hören. Das Gutachten ist der Behörde so…
§ 27 Landesbeitrag
…der Gemeinde von der Landesregierung durch Bescheid auszusprechen. (2) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn das Land a) bei einer Förderung gemäß § 23 vor der Erlassung des Bescheides nicht gehört wurde; b) bei einer Förderung gemäß § 24 vor Stellung des Angebotes (§ 25 Abs. …