(1) Frei stehende Antennentragmastenanlagen dürfen nur errichtet oder erheblich geändert werden:
a) im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 30 Abs. 1 Z 7, 8, 10 und 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten;
b) im Grünland (§ 36 ROG 2009) oder auf Verkehrsflächen (§ 35 ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den in lit. a genannten Widmungsarten.
Liegen die Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht vor, ist eine Einzelbewilligung nach Abs. 2 erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage, eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes oder auf Autobahnen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Einzelbewilligung darf von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Orts- bzw Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen. Dem Ansuchen um Einzelbewilligung sind die schriftliche Zustimmung des Verfügungsberechtigten über den Standort, wenn dieser nicht selbst um die Bewilligung ansucht, ein Lageplan über den Standort und seine Umgebung einschließlich der dort befindlichen Bauten und alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt der Antennentragmastenanlage erforderlich sind, anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung ist das Ansuchen vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. In dieser Frist kann sich jede in der Umgebung wohnhafte Person zum Vorhaben schriftlich äußern. Diese Äußerungen sind in die Beratungen über die Entscheidung einzubeziehen. Die Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren ab Zustellung des Bescheides vollendet worden ist.
(3) Auf Antennentragmastenanlagen, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 errichtet oder erheblich geändert werden, findet § 16 Abs. 1 bis 5 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG Anwendung.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 10 Antennentragmastenanlagen
…im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 30 Abs. 1 Z 7, 8, 10 und 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten; b…
§ 37 Strafbestimmungen
…§ 6 Abs. 1 und 9 errichtet oder ändert oder Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt; 3. eine Antennentragmastenanlage entgegen § 10 Abs. 1 errichtet oder ändert; 4. Bauten oder Bauteile entgegen § 12 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 beseitigt…
§ 11 Ortsbildschutzgebiet
…auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (§ 10 BauPolG) kommt nur in den Fällen des § 10 Abs 1 Z 2 und 4 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die…
§ 40 § 40
… 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Die §§ …