§ 43 § 43 Behörde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Oö. USchG
Gliederung
Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2013)
§ 25 Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 25 § 25Bewilligungspflicht, Umfang der Bewilligung
…Konsensanpassung, - zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sowie - der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen von der Behörde (§ 43) wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 36/2014)…
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