Oö. USchG
Gliederung
IV. ABSCHNITT IPPC-Anlagen
§ 25 § 25 Bewilligungspflicht, Umfang der Bewilligung
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage bedarf einer Bewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist.
(2) Bei den Anlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung (Bewilligung), Anzeige oder Feststellung zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung gesonderte Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsverfahren nach diesen anderen Vorschriften des Landes, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsregelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind die erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung), Anzeige und Feststellung nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften des Landes. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
(3) Die Behörde hat das Anlagenbewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht nach Abs. 2 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung, Feststellung oder Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.
(4) Wenn in diesem Landesgesetz nichts Abweichendes geregelt ist, so sind die in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Landes bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben
- zur Überprüfung der Ausführung der Anlage,
- zur Kontrolle,
- zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
- zur Gefahrenabwehr,
- zur nachträglichen Konsensanpassung,
- zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sowie
- der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen
von der Behörde (§ 43) wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 36/2014)
§ 25 Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 25 § 25Bewilligungspflicht, Umfang der Bewilligung
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage bedarf einer Bewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist. (2) Bei den Anlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung (Bewilligung),…
§ 26 § 26Antragsvoraussetzungen
…1) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 25 Abs. 1 hat Name und Anschrift des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat: 1. eine Beschreibung…
§ 27 § 27Bewilligungsvoraussetzungen
…Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass neben den Erfordernissen der gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. das Leben oder die Gesundheit der Menschen, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn…
§ 29 § 29Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates
…2006, 21/2022) (4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung einer dem § 25 Abs. 1 unterliegenden Anlage der Bewilligungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde…
Rückverweise