Oö. USchG
Gliederung
IV. ABSCHNITT IPPC-Anlagen
§ 38a § 38a Gelände für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor dem im § 38b Abs. 1 genannten Zeitpunkt bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sich im Ballungsraum Linz befinden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)
(2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichts zu übermitteln. Der Bericht der Landesregierung hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a im Ballungsraum Linz zu umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)
(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)
§ 38a Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 38a § 38aGelände für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor dem im § 38b Abs. 1 genannten Zeitpunkt bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs.…
§ 1a § 1aBegriffe
…von Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a; 16. Strategische Teil-Umgebungslärmkarte : Karte zur Gesamtbewertung der auf die Lärmquellen gemäß § 38a zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines…
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