Oö. USchG
Gliederung
IV. ABSCHNITT IPPC-Anlagen
§ 38 § 38 Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2a Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und des Anhangs V der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
§ 37 Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 37 § 37Erlöschen der Bewilligung
…wird die Anlage nach einer Zerstörung wesentlicher Teile nicht innerhalb eines Jahres wieder hergestellt, erlischt die Bewilligung und gilt die Anlage als stillgelegt. § 38 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. (3) Auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags kann die Behörde aus triftigen Gründen die in den vorstehenden Absätzen…
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