Oö. USchG
Gliederung
IV. ABSCHNITT IPPC-Anlagen
§ 37 § 37 Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen wurde.
(2) Wird der Betrieb der Anlage mehr als drei Jahre lang unterbrochen oder wird die Anlage nach einer Zerstörung wesentlicher Teile nicht innerhalb eines Jahres wieder hergestellt, erlischt die Bewilligung und gilt die Anlage als stillgelegt. § 38 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(3) Auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags kann die Behörde aus triftigen Gründen die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen verlängern, wenn Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte oder Belästigungen von Nachbarn nicht zu erwarten sind. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)
§ 42 Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 42 § 42Strafbestimmungen
…erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft, 4. die in Bescheiden nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes vorgeschriebenen Aufträge, Auflagen oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält, 5. entgegen § 37 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 das Vorhaben ausführt oder die Anlage betreibt, 6. entgegen § 37a Abs. 1…
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