(1) Änderungen einer Anlage gemäß § 1a Abs. 2 Z 6, mit Ausnahme wesentlicher Änderungen gemäß § 1a Abs. 2 Z 7, sind der Behörde vom Anlagenbetreiber mindestens sechs Wochen vor der Durchführung anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn es einer Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 bedarf. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der sechswöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.
(3) Sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Behörde die Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 27 festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der im § 27 festgelegten Anforderungen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung begonnen werden; rechtzeitig erteilte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen (Abs. 3) sind einzuhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)
§ 36 Oö. USchG · Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 36 § 36Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
… 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt. (3) Wird eine anzeigepflichtige Änderung gemäß § 33 ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. …
§ 33 § 33Änderung von Anlagen
…Wahrung der im § 27 festgelegten Anforderungen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. (4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung…
§ 34 § 34Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen, Gefahrenabwehr
…auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinn des § 27a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. § 33 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinn des Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz dürfen unter den…
§ 42 § 42Strafbestimmungen
…dieses Landesgesetzes bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 2. entgegen § 33 Abs. 1 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 33 Abs. 3 betreibt, 3…
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