§ 79 § 79Kontrolle der Einhaltung — Oö. TG 2018
(1) Die Kontrolle der Einhaltung des § 76 fällt - ungeachtet des § 80 - in die Zuständigkeit der Gemeinde; die Gemeinde kann mit der Kontrolle der Einhaltung des § 76
1. Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder
2. besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 76 durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
1. Aussprechen von Ermahnungen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 50 Abs. 5a VStG;
2. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom Ort der Übertretung in Betracht.
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen darüber im Übrigen aber der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 79 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 79 § 79Kontrolle der Einhaltung
…der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024) (3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 76 durch…
Rückverweise