§ 67 Oö. Berg- und Schiführerverband — Oö. TG 2018
(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für eine Tätigkeit gemäß § 58 Abs. 2 bis 2c ausgestellt wurde, bilden den Oö. Berg- und Schiführerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(2) Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden:
1. Personen, denen ein Berechtigungsschein für eine Tätigkeit gemäß § 58 Abs. 2 bis 2c ausgestellt wurde, sofern sie ihre Tätigkeit bloß vorübergehend in Oberösterreich ausüben;
2. Personen, die sich in einer Ausbildung für eine Tätigkeit gemäß § 58 Abs. 2 bis 2c befinden oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber keinen Berechtigungsschein besitzen.
Besondere Förderer des Bergführerwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(3) Dem Oö. Berg- und Schiführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß § 61 Abs. 7. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(4) Im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung obliegt dem Oö. Berg- und Schiführerverband
1. je nach Bedarf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Erlangung der fachlichen Befähigung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 bis 5 und die Abhaltung der entsprechenden Prüfungen; die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen;
2. die Durchführung von Fortbildungskursen;
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(5) Der Oö. Berg- und Schiführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet ist. In der Satzung sind jedenfalls als Organe vorzusehen:
1. der Obmann,
2. der Vorstand und
3. die Vollversammlung aller Mitglieder.
(6) Der Oö. Berg- und Schiführerverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Verband bei der Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben Gesetze, Verordnungen oder die jeweilige Satzung nicht verletzen (Anm: Richtig: verletzt) und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war, hat die Landesregierung die Wahl als ungültig zu erklären.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
§ 61 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 61 Fachliche Befähigung
…des Berg- und Schiführerwesens (Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerinnen bzw. Wander- und Schneeschuhführer, Sportkletterführerinnen bzw. Sportkletterführer ) : der Oö. Berg- und Schiführerverband (§ 67); 3. für den Tätigkeitsbereich als Sportlehrer: der jeweilige Landesfachverband (§ 7 Abs. 1 Oö. Sportgesetz 2019) . (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 56/2019…
Rückverweise