§ 66 Oö. Schilehrerverband — Oö. TG 2018
(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte bilden den Oö. Schilehrerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.
(2) Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Schilehrerverband aufgenommen werden:
1. Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte, sofern sie ihre Tätigkeit bloß vorübergehend in Oberösterreich ausüben;
2. Personen, die sich in einer Ausbildung zur Schilehrerin bzw. zum Schilehrer befinden oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber nicht an einer Schischule in Oberösterreich tätig sind. Besondere Förderer des Schilehrerwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Dem Oö. Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß § 61 Abs. 7. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(4) Im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung obliegt dem Oö. Schilehrerverband
1. die Durchführung von Ausbildungslehrgängen, die Kenntnisse in Langlauf und Snowboard in dem Umfang vermitteln, der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft nötig ist, um Langlauf- und Snowboardunterricht erteilen zu können (Ausbildung zum Langlauflehrer-Anwärter und zum Snowboardlehrer-Anwärter) und die Abhaltung der entsprechenden Prüfungen; die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, die nur versagt werden darf, wenn auf Grund der darin vorgesehenen Ausbildungsinhalte nicht erwartet werden kann, daß die Absolventen dieser Ausbildung die nötigen Kenntnisse für die Erteilung von Langlauf- und Snowboardunterricht aufweisen; nach ihrer Genehmigung sind sie in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen;
2. je nach Bedarf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Erlangung der fachlichen Befähigung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 lit. a oder von Ausbildungslehrgängen zur Vermittlung der für die Erteilung von Schiunterricht erforderlichen Kenntnisse in Teilbereichen des alpinen Schilaufs, in Carving und Gleiten auf Schnee sowie in den Sonderformen des Schilaufs und die Abhaltung der entsprechenden Prüfungen; die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen;
3. die Durchführung von Fortbildungskursen;
4. bei Bedarf die Erlassung von Richtlinien über die Beschäftigung von Schilehrern, die nicht die Befähigung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder eine gleichwertige Befähigung aufweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019, 59/2024)
(5) Der Oö. Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet ist. In der Satzung sind jedenfalls als Organe vorzusehen:
1. der Obmann,
2. der Vorstand und
3. die Vollversammlung aller Mitglieder.
(6) Der Oö. Schilehrerverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Verband bei der Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben Gesetze, Verordnungen oder die jeweilige Satzung nicht verletzt und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war, hat die Landesregierung die Wahl als ungültig zu erklären. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
§ 61 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 61 Fachliche Befähigung
…mit Ausbildungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des jeweiligen Fachverbands einholen. Dies ist 1. für den Bereich des Schischulwesens: der Oö. Schilehrerverband (§ 66); 2. für den Bereich des Berg- und Schiführerwesens (Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerinnen bzw. Wander- und Schneeschuhführer…
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