(1) Die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 bis 15. Dezember und danach in angemessenen Zeitabständen zu übermitteln.
(2) Abs. 1 gilt für die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Gemeinden der Ortsklasse D mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
(3) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Freizeitwohnungspauschale verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
1. die Erträge aus Nebenansprüchen (§ 3 BAO) zur Freizeitwohnungspauschale und
2. ein Anteil in Höhe von 5 % der eingegangenen Freizeitwohnungspauschalen.
(4) Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach § 48 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 56 § 56Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale
(1) Die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 bis 15. Dezember und danach in angemessenen Zeitabständen zu übermitteln. (2) Abs. 1 gilt für die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in G…
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