(1) Die eingegangenen Ortstaxen aus Unterkünften in Tourismusgemeinden und solchen Unterkünften in Gemeinden der Ortsklasse D, die freiwillige Mitglieder eines Tourismusverbands sind (§ 11 Abs. 3), sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 monatlich zu übermitteln.
(2) Abs. 1 gilt für die eingegangenen Ortstaxen aus anderen als den im Abs. 1 genannten Unterkünften mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
(3) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Ortstaxe verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
1. die Erträge aus Nebenansprüchen (§ 3 BAO) zur Ortstaxe und
2. ein Anteil in Höhe von 5 % der eingegangenen Ortstaxen.
(4) Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach § 48 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 53 § 53Aufteilung der Ortstaxenerträge
(1) Die eingegangenen Ortstaxen aus Unterkünften in Tourismusgemeinden und solchen Unterkünften in Gemeinden der Ortsklasse D, die freiwillige Mitglieder eines Tourismusverbands sind (§ 11 Abs. 3), sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 monatlich zu übermitteln. (2…
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