(1) Die Einhebung der Ortstaxe von den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat – ausgenommen im Fall des Abs. 5 – der Behörde zu übermitteln:
1. längstens binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Gastes die Daten des Gästeverzeichnisses (elektronisches Gästeverzeichnis oder Gästeverzeichnisblattsammlung gemäß § 19 Meldegesetz-Durchführungsverordnung);
2. allfällige Belege über Befreiungsgründe;
3. längstens binnen 48 Stunden nach der Abreise eines Gastes die Daten des tatsächlichen Abreisetages, sofern ein Gast zu einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Tag abreist.
(3) Die Behörde hat anhand der Daten gemäß Abs. 2 für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag der Unterkunftgeberin bzw. dem Unterkunftgeber bekannt zu geben. Reicht die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eine eigene Abgabenerklärung ein, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.
(4) Die Behörde kann mit den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern vereinbaren, dass anstelle der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung im Sinn des Abs. 3 einzureichen ist.
(5) Diensteanbieter, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 49 Abs. 4 besteht, haben der Behörde für jedes abgelaufene Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag bekannt zu geben, sofern hierüber nicht Abweichendes vereinbart wurde.
(6) Die Übermittlung bzw. Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 2, 4 und 5 hat mittels eines einheitlichen automatisationsunterstützten Systems zu erfolgen. Die nähere Ausgestaltung sowie die Festlegung des automatisationsunterstützten Systems hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die technischen Erfordernisse durch Verordnung zu regeln.
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 51 § 51Abgabenbehörde; Abgabenerklärung
…1) Die Einhebung der Ortstaxe von den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. (2) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat – ausgenommen im Fall des Abs. 5 –…
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