§ 15a Vollversammlungsausschuss — Oö. TG 2018
(1) Die Vollversammlung kann durch Beschluss einen Vollversammlungsausschuss einsetzen. Diesem gehören die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder an; Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen ihm nicht angehören. Bei der Zusammensetzung ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.
(2) Dem Vollversammlungsausschuss kommen die Aufgaben der Vollversammlung gemäß § 16 Z 2 bis 8 zu.
(3) Die Wahl der Mitglieder ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit der Wahl eines neuen Vollversammlungsausschusses.
(4) Auf die Wahl sind die Bestimmungen zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 18 sinngemäß anzuwenden, wobei dem Vollversammlungsausschuss mindestens 12 Personen anzugehören haben und diese Zahl durch die Vollversammlung maximal auf 24 Personen erhöht werden kann.
(5) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.
(6) Für die Einberufung und Abstimmung finden die Bestimmungen der Vollversammlung gemäß § 15 sinngemäß Anwendung. Der Vollversammlungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Durchführung einer Sitzung des Vollversammlungsausschusses unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. § 15 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 16 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 16 Aufgaben
…Kenntnisnahme des Jahresabschlusses; 8. die Entlastung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und der Mitglieder des Aufsichtsrats; 9. der Beschluss über die Einrichtung eines Vollversammlungsausschusses (§ 15a) sowie die Wahl und allfällige Abberufung der Mitglieder des Vollversammlungsausschusses. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)…
§ 15 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
…oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit(en) verlangt. (5) Ist ein Vollversammlungsausschuss (§ 15a) eingerichtet worden, ist anstelle der jährlichen Einberufung eine Einberufung alle fünf Jahre ausreichend. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (6) Die Durchführung einer Sitzung der Vollversammlung unter…
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