§ 15 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung — Oö. TG 2018
(1) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch eine Ausschreibung der Vollversammlung auf der Homepage des Tourismusverbands mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Darin sind Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Der Vorsitz der Vollversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Mitglied des Aufsichtsrats. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 1 einberufen wurde. In die Einberufung ist ein Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit nicht an das Erreichen eines bestimmten Anwesenheitsquorums gebunden ist, aufzunehmen.
(3) Zur Abstimmung in der Vollversammlung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die in der Einberufung als Tagesordnungspunkte genannt wurden. Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder einschließlich der anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erforderlich. Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge benötigen die Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit(en) verlangt.
(5) Ist ein Vollversammlungsausschuss (§ 15a) eingerichtet worden, ist anstelle der jährlichen Einberufung eine Einberufung alle fünf Jahre ausreichend. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Die Durchführung einer Sitzung der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 15a Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 15a Vollversammlungsausschuss
…werden kann. (5) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. (6) Für die Einberufung und Abstimmung finden die Bestimmungen der Vollversammlung gemäß § 15 sinngemäß Anwendung. Der Vollversammlungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (7) Die Durchführung einer Sitzung…
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