(1) Die Gemeinden, ausgenommen die Städte Linz, Steyr und Wels, sind von der Landesregierung alle fünf Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2019, entsprechend ihrer Bedeutung für den Tourismus durch Verordnung in vier Ortsklassen einzustufen. Die Ortsklasse A ist die höchste, die Ortsklasse D die niedrigste Ortsklasse. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse Statutarstadt (St), sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 5 eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Gemeinden der Ortsklassen A, B, C und Statutarstadt sind Tourismusgemeinden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist und die nicht die Grenzwerte nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erreichen, sind in die Ortsklasse C einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(2) Für die Einstufung einer Gemeinde hat ihre Nächtigungsintensität folgende Grenzwerte zu erreichen:
1. Ortsklasse A: den doppelten Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
2. Ortsklasse B: den einfachen Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
3. Ortsklasse C: den halben Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
4. Ortsklasse D: weniger als den halben Wert der Landes-Nächtigungsintensität.
(3) Die Nächtigungsintensität ergibt sich für jede Erhebungsgemeinde jeweils aus dem auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundeten Verhältnis des Durchschnittswertes der Übernachtungen von Gästen der vorangegangenen fünf Kalenderjahre zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl mit Stichtag zum Beginn der betreffenden Kalenderjahre. Erhebungsgemeinden sind die Städte und Gemeinden, von denen nach der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 die Übernachtungen von Gästen zu erheben sind. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnissen der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung. Als Landes-Nächtigungsintensität gilt jeweils jener auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundete Wert, der sich aus dem Verhältnis der Durchschnittswerte der Übernachtungen von Gästen aller Erhebungsgemeinden zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl aller oberösterreichischen Gemeinden ergibt.
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Die Landesregierung kann eine Gemeinde auf Antrag des Gemeinderats in eine höhere Ortsklasse einstufen, wenn die beantragte Einstufung dem öffentlichen Interesse an der Förderung des Tourismus entspricht. Ein solches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn eine Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus in der Gemeinde zu erwarten ist oder das Tourismusangebot der beantragten Ortsklasse entspricht. Vor Beschluss eines Antrags für eine höhere Ortsklasse hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(6) Die Einstufung gemäß Abs. 5 ist jeweils mit dem Beginn des auf die Kundmachung der Verordnung folgenden Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu verordnen. Sofern die Gemeinde nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist die Einstufung in eine andere Ortsklasse beantragt, hat die Landesregierung die Gemeinde jeweils um weitere fünf Jahre in die betreffende Ortsklasse einzustufen. Ein Antrag auf Einstufung in eine andere Ortsklasse ist nur nach einer Anhörung der (künftigen) Pflichtmitglieder nach Abs. 5 zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(7) Ist von der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde mindestens eine Erhebungsgemeinde betroffen, ist die Nächtigungsintensität der neuen Gemeinde aus dem Verhältnis der Summe der Übernachtungen von Gästen zur Gesamtzahl der Einwohner in den bisherigen Gemeinden zu bilden. Die neue Gemeinde ist entsprechend den zuletzt ermittelten Grenzwerten einzustufen. Sofern die Vereinigung zur neuen Gemeinde nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres festgelegt wird, ist die Ortsklasse für die neue Gemeinde mit Wirksamkeit ab dem auf die Gemeindevereinigung folgenden Kalenderjahr zu verordnen. Bis dahin bleiben für die betreffenden Gemeindegebiete die bisherigen Ortsklasseneinstufungen maßgeblich.
§ 83a Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 83a § 83a Automationsunterstützte Datenverarbeitung
…und Wohnsitz, 2. Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren, 3. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972, 4. Grundbuch für Verfahren nach § 72 : Name und Geburtsdatum von…
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
… 2015), LGBl. Nr. 97/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2016, bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 als Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 in Geltung. Eine gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten des…
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